Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut von § 5 LD: Gemäss Abs. 3 legt der Regierungsrat die Positionslöhne nach einem Bericht über die Bewertung der Arbeitsplätze fest; gemäss Abs. 4 bildet dieser Bericht auch die Basis für den Lohnstufenplan sowie den Einreihungsplan. § 5 Abs. 4 LD verlangt indessen ausdrücklich, dass zusätzlich auch die Arbeitsmarktsituation zu berücksichtigen ist. Ursprünglich wurden bei der Zuordnung der ABAKABA-Punktezahl zu den einzelnen Lohnstufen verschiedentlich dauerhafte Marktkorrekturen um plus oder minus ein oder zwei Lohnstufen vorgenommen.