Tatsächlich wurde die Beschwerdeführerin in die Lohnstufe 2 des Lohnstufenplans für die Lehrpersonen mit einem Minimal- bzw. Positionslohn von Fr. 70‘622.00 und einem Maximallohn von Fr. 112'995.00 eingereiht (Anhänge I und IIA LDLP). Allein aufgrund der im Vergleich zum Verwaltungspersonal tieferen Einstufung ist jedoch eine Diskriminierung im Sinne von Art. 8 Abs. 3 BV und Art. 3 GlG weder dargetan noch auch bloss glaubhaft gemacht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Vektorenmodell, welches letztlich zur Tiefereinstufung führt (vgl. Botschaft Änderung LDLP, Tabelle S. 12), für sämtliche Lehrpersonen 2014 Personalrecht 245