Damit wären sie nach der entsprechenden Umrechnungsskala in die Lohnstufe 13 des Lohnstufenplans für das Verwaltungspersonal (für Funktionen mit 440 bis 479,99 Punkten) einzureihen, für welche 2011 ein Minimal- oder Positionslohn von Fr. 96‘478.50 bzw. ein Maximallohn von Fr. 135'069.90 galt. Tatsächlich wurde die Beschwerdeführerin in die Lohnstufe 2 des Lohnstufenplans für die Lehrpersonen mit einem Minimal- bzw. Positionslohn von Fr. 70‘622.00 und einem Maximallohn von Fr. 112'995.00 eingereiht (Anhänge I und IIA LDLP).