1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Lohneinstufung sei diskriminierend. Der entsprechenden Argumentation legt sie die Behauptung zugrunde, als Lehrperson Kindergarten übe sie einen typischen Frauenberuf aus. Diese Qualifikation ist ohne weiteres zutreffend; sie deckt sich mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juni 2007 [2A.79/2007], Erw. 2; BGE 125 II 530, Erw. 2b) sowie des Verwaltungsgerichts (VGE IV/89 vom 7. Dezember 2007 [WNO.2005.1-4], S. 23). Allein 242 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014