Schliesslich haben weder das Departement Volkswirtschaft und Inneres noch der Grosse Rat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weitere Tatsachen namhaft gemacht, die gegen eine Erteilung des Bürgerrechts sprechen würden. Unter diesen besonderen Umständen ist daher nicht nur der angefochtene Entscheid aufzuheben, sondern es ist das Gesuch der Beschwerdeführer um Aufnahme in das Kantons- und Gemeindebürgerrecht zu genehmigen (§ 5 Abs. 1 KBüG). 2013 Gemeinderecht 269 IX. Gemeinderecht