Sie haben inzwischen sogar selbst fachkundigen Rat für die Bewältigung der Entwicklungsprobleme ihres Sohnes C.X. beigezogen und damit zu erkennen gegeben, wie ernst sie dessen Probleme nehmen und wie viel ihnen an deren Lösung liegt. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht sind auch sonst keine Tatsachen bekannt geworden, die auf eine mangelnde Kooperation der Eltern A.X. und B.X. mit den Schulbehörden hindeuten. Schliesslich haben weder das Departement Volkswirtschaft und Inneres noch der Grosse Rat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weitere Tatsachen namhaft gemacht, die gegen eine Erteilung des Bürgerrechts sprechen würden.