im Zusammenhang mit der Erziehung von Kindern (z.B. autoritäres Verständnis von Kindererziehung, abweichendes Verständnis der Effekte der Bestrafung von Kindern, abweichendes Verständnis der Geschlechterrolle von Knaben etc.) verursacht wäre. Das Verhalten von A.X. und B.X. kann damit nicht als mangelnde Kooperation gegenüber den Schulbehörden bezeichnet und als Anzeichen für eine unzureichende Bereitschaft, sich in die schweizerischen Verhältnisse einzufügen, gedeutet werden. Die Verweigerung der Erteilung des Kantonsbürgerrechts durch die Kommission für Justiz wegen angeblich mangelhafter Kooperation mit den Schulbehörden erweist sich daher als rechtswidrig.