Zusammenhang stehenden nur unzureichenden schulischen Leistungen insbesondere aus Angst vor einer allfälligen Stigmatisierung ihres Kindes zwar nicht den vorgeschlagenen Massnahmen, wollen indessen bei deren Einleitung etwas zurückhaltender vorgehen als die Schulbehörden. Dazu passt denn auch, dass A.X. und B.X. am 9. Januar 2012 (d.h. noch bevor sie vom negativen Entscheid des Grossen Rats Kenntnis hatten) selbst einen Termin bei einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie für C.X. vereinbarten, um auf diese Weise – über die bisherigen Einschätzungen der Schulbehörden hinaus – eine weitere fachliche Meinung betreffend die Entwicklungsschwierigkeiten von C.X. zu erhalten.