5.2. Die Auffassung, A.X. und B.X. seien unzureichend mit den schweizerischen Verhältnissen vertraut, wie sie von der Subkommission Einbürgerungen und der Kommission für Justiz vertreten wurde, beschränkt sich im Ergebnis denn auch allein auf den Vorwurf, sie hätten im Zusammenhang mit schulischen Schwierigkeiten ihres Sohnes C.X. unzureichend mit den Schulbehörden kooperiert. 6. 6.1.-6.2.(…) 6.3. (…) Erkennbar ist zwar eine gewisse Zurückhaltung der Eltern, den Empfehlungen der Schulbehörden zu folgen. So haben sie sich offenbar nur zögerlich dazu bereit erklärt, C.X. durch den schulpsychologischen Dienst begutachten zu lassen.