den schweizerischen Verhältnissen nur unzureichend vertraut und/ oder wären durch problematische Verhaltensweisen aufgefallen. All dies spricht für eine erfolgreiche Integration und eine erhebliche Vertrautheit mit den schweizerischen Verhältnissen. 5.2. Die Auffassung, A.X. und B.X. seien unzureichend mit den schweizerischen Verhältnissen vertraut, wie sie von der Subkommission Einbürgerungen und der Kommission für Justiz vertreten wurde, beschränkt sich im Ergebnis denn auch allein auf den Vorwurf, sie hätten im Zusammenhang mit schulischen Schwierigkeiten ihres Sohnes C.X. unzureichend mit den Schulbehörden kooperiert.