Es ist vielmehr davon auszugehen, dass C.X. trotz der in den Berichten der Schulbehörden erwähnten Schwierigkeiten (die im Übrigen bei weitem nicht das Ausmass der Probleme erreichen, wie sie in den beiden angeführten Beispielen aus der Rechtsprechung dokumentiert sind) ausreichend mit den schweizerischen Verhältnissen vertraut ist, damit er ins Schweizer Bürgerrecht aufgenommen werden kann. Daher ist im Folgenden allein der Frage nachzugehen, ob C.X.s Eltern, A.X. und B.X., ausreichend mit den schweizerischen Verhältnissen vertraut sind, um sie ins Kantonsbürgerrecht aufzunehmen.