Diese Schwierigkeiten erreichen nach Auffassung des Departements Volkswirtschaft und Inneres und des Grossen Rates damit nicht ein Ausmass, welches die Verweigerung des Bürgerrechts gegenüber C.X. wegen mangelnder Integration bzw. Vertrautheit mit den schweizerischen Verhältnissen zu rechtfertigen vermöchte. Unter diesen Umständen kann es auch unter der Herrschaft des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. § 17 Abs. 1 VRPG) nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, diesbezüglich selbst noch nähere Abklärungen zu treffen.