Die Schwierigkeiten C.X.s wurden weder vom Departement Volkswirtschaft und Inneres noch von der Kommission für Justiz als ausreichender Grund für eine unzureichende Integration von C.X. in die schweizerischen Verhältnisse betrachtet. Diese Schwierigkeiten erreichen nach Auffassung des Departements Volkswirtschaft und Inneres und des Grossen Rates damit nicht ein Ausmass, welches die Verweigerung des Bürgerrechts gegenüber C.X. wegen mangelnder Integration bzw. Vertrautheit mit den schweizerischen Verhältnissen zu rechtfertigen vermöchte.