BVR 2012 S. 529] Erw. 6.3). Die Einbürgerungsbehörden haben somit bei der Frage, ob Kinder und Jugendliche in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert und mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut sind, Abklärungen bei den Schulbehörden vorzunehmen. 264 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013