4.3.2. C.X. war im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (noch) 7, im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids 12 Jahre alt. Bei Kindern bzw. Jugendlichen und Schülern, die noch weitgehend in den familiären Verhältnissen leben und noch keine weiteren sozialen Aktivitäten entfalten, bedeutet die Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen insbesondere, dass spezifisch auf das Verhalten in der Schule und um die Schule herum abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juli 2008 [1D_17/2007 = ZBl 110/2009, 114] Erw. 4.4; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2012 [BVR 2012 S. 529]