schwerdeführer gemäss den Betreibungsregisterauszügen nicht betrieben werden und sie haben insbesondere ihre Steuern immer pünktlich und vollständig bezahlt. Gemäss den Erhebungen der Gemeinde und des Departements Volkswirtschaft und Inneres kann auch keinem Zweifel unterliegen, dass sich die Beschwerdeführer zu den demokratischen Institutionen der Schweiz bekennen und die Werte der Bundes- und Kantonsverfassung achten. (…) 3. 3.1.-3.4.(…) 4. 4.1.-4.2.(…) 4.3. 4.3.1.