Gemäss Art. 434 ZGB kann eine im Behandlungsplan vorgesehene medizinische Massnahme ohne Zustimmung der betroffenen Person durch den Chefarzt oder die Chefärztin der Abteilung schriftlich angeordnet werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. 56 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013