435 ZGB) ergriffen würden. Nicht anfechtbar sei hingegen der Behandlungsplan als solcher, weil dieser lediglich eine Grundlage für eine in Aussicht genommene, vorgesehene medizinische Massnahme darstelle, das Gericht aber gemäss Wortlaut nur "bei Behandlung" angerufen werden könne (KOKES, Praxisanleitung Erwachsenenschutz, Zürich/St. Gallen 2012, Ziff. 12.15 und 10.40). 4. 4.1. Art. 433 ZGB sieht vor, dass der behandelnde Arzt einen Behandlungsplan erstellen muss, wenn eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht wird.