Die Konferenz der Kantone für Kindes und Erwachsenenschutz (KOKES) teilt diese Meinung. Die Beschwerdemöglichkeit gestützt auf Art. 439 Ziff. 4 ZGB beziehe sich auf die bei fehlender Zustimmung der betroffenen Person angeordneten medizinischen Massnahmen (Art. 434 ZGB) oder die medizinischen Massnahmen, welche im Rahmen einer Notfallsituation (Art. 435 ZGB) ergriffen würden.