434 Abs. 2) zur Wehr setzen." Aufgrund des Wortlauts dieses Abschnitts könnte davon ausgegangen werden, dass der Behandlungsplan als solcher anfechtbar ist. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, sprechen sich in der Lehre einige Autoren jedoch gegen diese Möglichkeit aus. 3.2. SCHMID führt hierzu Folgendes aus (HERMANN SCHMID, Kommentar Erwachsenenschutz, Zürich 2010, Art. 439 N 14): "Das Gericht kann bei "Behandlung" angerufen werden, während der Behandlungsplan bloss ein Dokument betreffend eine "in Aussicht genommene" (nArt. 433 Abs. 2), "vorgesehene" (nArt. 434 Abs. 1 Einleitungssatz) medizinische Massnahme darstellt. Der Behandlungsplan als solcher (nArt.