3. 3.1. In der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht wird zu Art. 439 Abs. 1 Ziffer 4 ZGB Folgendes ausgeführt (Botschaft Erwachsenenschutz, BBl 2006 7072): "Unter Behandlung ist zum einen die Behandlung in einer Notfallsituation (Art. 435) zu verstehen. Diesfalls kann etwa geltend gemacht werden, es liege kein Notfall vor oder die angeordnete medizinische Massnahme sei nicht verhältnismässig. Zum anderen kann sich die betroffene Person oder eine ihr nahe stehende Person auch gegen den Behandlungsplan als solchen (Art. 433) und die darauf abgestützte Behandlung ohne Zustimmung (Art. 434 Abs. 2) zur Wehr setzen.