2013 Fürsorgerische Unterbringung 53 II. Fürsorgerische Unterbringung 10 Behandlungsplan Ein Behandlungsplan als solcher ist kein gültiges Anfechtungsobjekt und demnach nicht mit Beschwerde anfechtbar. Urteil des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 15. Januar 2013 in Sachen J.F. gegen den Behandlungsplan der Klinik Königsfelden (WBE.2013.10; publiziert in: CAN – Zeitschrift für kantonale Rechtsprechung 2013 Nr. 56 S. 140). Aus den Erwägungen 1. Des Weiteren erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den am 1. Januar 2013 vom zuständigen Kaderarzt X. erstellten Be- handlungsplan. Zu prüfen ist, ob gegen den Behandlungsplan als sol- chen Beschwerde erhoben werden kann, mithin ob dieser einen gülti- gen Anfechtungsgegenstand darstellt. 2. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB sieht vor, dass eine betroffene Per- son bei Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung in- nert 10 Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das zustän- dige Gericht anrufen kann. Das Verwaltungsgericht beurteilt Be- schwerden gegen die Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung (§ 67q Abs. 1 lit. e EG ZGB). Fraglich ist, ob gestützt auf diese Bestimmung ein Behandlungsplan als solcher beim Verwal- tungsgericht angefochten werden kann. 54 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 3. 3.1. In der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht wird zu Art. 439 Abs. 1 Ziffer 4 ZGB Folgendes ausgeführt (Botschaft Er- wachsenenschutz, BBl 2006 7072): "Unter Behandlung ist zum einen die Behandlung in einer Not- fallsituation (Art. 435) zu verstehen. Diesfalls kann etwa geltend ge- macht werden, es liege kein Notfall vor oder die angeordnete medi- zinische Massnahme sei nicht verhältnismässig. Zum anderen kann sich die betroffene Person oder eine ihr nahe stehende Person auch gegen den Behandlungsplan als solchen (Art. 433) und die darauf abgestützte Behandlung ohne Zustimmung (Art. 434 Abs. 2) zur Wehr setzen." Aufgrund des Wortlauts dieses Abschnitts könnte davon ausge- gangen werden, dass der Behandlungsplan als solcher anfechtbar ist. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, sprechen sich in der Lehre einige Autoren jedoch gegen diese Möglichkeit aus. 3.2. SCHMID führt hierzu Folgendes aus (HERMANN SCHMID, Kommentar Erwachsenenschutz, Zürich 2010, Art. 439 N 14): "Das Gericht kann bei "Behandlung" angerufen werden, wäh- rend der Behandlungsplan bloss ein Dokument betreffend eine "in Aussicht genommene" (nArt. 433 Abs. 2), "vorgesehene" (nArt. 434 Abs. 1 Einleitungssatz) medizinische Massnahme darstellt. Der Be- handlungsplan als solcher (nArt. 433) ist somit nicht anfechtbar (Art. 433 N 4; a.M. Botsch. BBl 2006, S. 7072), zumal die Behand- lung einer psychischen Störung ohne Zustimmung (nArt. 434) erst angeordnet wird, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen nach nArt. 434 Abs. 1 Ziff. 1–3 erfüllt sind." GEISER/ETZENSBERGER entscheiden sich auch gegen die Anfechtung des Behandlungsplans. Sie betonen, dass dieser weder einen hoheitlichen Akt (THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 439 N 15) noch eine Zwangs- massnahme darstellt (THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, in: a.a.O., Art. 433 N 21). 2013 Fürsorgerische Unterbringung 55 Die Konferenz der Kantone für Kindes und Erwachsenenschutz (KOKES) teilt diese Meinung. Die Beschwerdemöglichkeit gestützt auf Art. 439 Ziff. 4 ZGB beziehe sich auf die bei fehlender Zustim- mung der betroffenen Person angeordneten medizinischen Massnah- men (Art. 434 ZGB) oder die medizinischen Massnahmen, welche im Rahmen einer Notfallsituation (Art. 435 ZGB) ergriffen würden. Nicht anfechtbar sei hingegen der Behandlungsplan als solcher, weil dieser lediglich eine Grundlage für eine in Aussicht genommene, vorgesehene medizinische Massnahme darstelle, das Gericht aber ge- mäss Wortlaut nur "bei Behandlung" angerufen werden könne (KOKES, Praxisanleitung Erwachsenenschutz, Zürich/St. Gallen 2012, Ziff. 12.15 und 10.40). 4. 4.1. Art. 433 ZGB sieht vor, dass der behandelnde Arzt einen Be- handlungsplan erstellen muss, wenn eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht wird. Dieser Behandlungsplan soll Auskunft über die geplanten Abklärun- gen und Untersuchungen geben, eine erste oder eine bereits gesicher- te Diagnose enthalten, die dazu passende Therapie umschreiben, Ausführungen über Risiken und Nebenwirkungen der Therapie ma- chen und eine mögliche Prognose stellen. Zudem sind andere mögli- che Behandlungswege und die Gefahren einer unterlassenen Thera- pie aufzuzeigen (Art. 433 Abs. 2 ZGB; Botschaft Erwachsenen- schutz, BBl 2006 7068). Der Behandlungsplan wird der betroffenen Person zur Zustimmung unterbreitet (Art. 433 Abs. 3 ZGB). Wenn eine Zustimmung zur Behandlung nicht vorliegt, ist die Ergreifung von medizinischen Massnahmen nur unter den engen Voraussetzun- gen von Art. 434 ZGB erlaubt (Botschaft Erwachsenenschutz, BBl 2006 7068; KOKES, a.a.O., Ziff. 10.39). Gemäss Art. 434 ZGB kann eine im Behandlungsplan vorgesehene medizinische Massnah- me ohne Zustimmung der betroffenen Person durch den Chefarzt oder die Chefärztin der Abteilung schriftlich angeordnet werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. 56 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 4.2. Mit Erstellen des Behandlungsplans wird somit nicht über eine bestimmte Behandlung entschieden, sondern, wie auch in der Bot- schaft ausgeführt, lediglich Auskunft über die geplanten Therapien oder über alternative Behandlungsmöglichkeiten gegeben. Stimmt eine Person dem Behandlungsplan zu, können die darin erwähnten Behandlungen durchgeführt werden. Stimmt sie dem Behandlungs- plan nicht zu, kann eine medizinische Massnahme auf der Grundlage von Art. 434 ZGB durchgesetzt werden. Hierzu bedarf es aber ge- mäss Wortlaut des Gesetzes eines schriftlichen Entscheids, welcher gestützt auf Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB anfechtbar ist. Vorbehalten bleibt natürlich auch die Anordnung medizinischer Massnahmen, welche sofort aufgrund einer Notfallsituation umgesetzt werden müs- sen (Art. 435 ZGB). Diese sind ebenfalls gestützt auf dieselbe Be- stimmung anfechtbar (Botschaft Erwachsenenschutz, BBl 2006 7072). Da somit mit dem Behandlungsplan keine konkrete medizini- sche Massnahme angeordnet wird, sondern lediglich gewisse Absich- ten aufgezeigt werden, ist der Behandlungsplan nicht als möglicher Anfechtungsgegenstand einer Beschwerde anzusehen. Gegen die ein- zelnen Massnahmen kann sich eine betroffene Person wehren, wenn die Einrichtung einen Entscheid gestützt auf Art. 434 ZGB fällt, mit- hin "die im Behandlungsplan vorgesehene medizinische Mass- nahme" schriftlich und ohne Zustimmung der betroffenen Person an- ordnet. Folglich ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin ge- gen ihren Behandlungsplan als solchen nicht einzutreten. 11 Krisenintervention bei (längerfristiger) familiengerichtlicher fürsorgeri- scher Unterbringung Die familiengerichtliche fürsorgerische Unterbringung zur Betreuung in einer Wohn- und Pflegeeinrichtung bleibt bestehen, auch wenn zwischen- durch kurzfristige ärztliche fürsorgerische Unterbringungen zur Behand- lung (Krisenintervention) in einer psychiatrischen Klinik stattfinden. Beschluss des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 25. Januar 2013 in Sa- chen M.Z. gegen den Entscheid des Amtsarztes X. (WBE.2013.21).