22 Gewässerschutz; Normenkontrolle - § 91 Abs. 2bis lit. a der Kantonsverfassung ermächtigt den Regierungsrat zum Erlass von kantonalem Ausführungsrecht innerhalb der vom Bundesrecht vorgegebenen inhaltlichen Gestaltungsmöglichkeiten (Erw. 4.2 und 4.3). - Nach Bundes- und kantonalem Bau- und Umweltrecht ist die Rechtsetzungsbefugnis des Regierungsrats auf den Erlass von Vollziehungsbestimmungen im engeren Sinn beschränkt (Erw. 4.4).