Im Ergebnis unterliegen die Stelen somit – trotz der Klassifizierung als Kleinstbaute und der damit einhergehenden grundsätzlichen Befreiung von der Bewilligungspflicht gemäss § 49 Abs. 2 lit. d BauV – bei einem Abstand von unter 2 m von der benachbarten 150 Verwaltungsgericht 2012