Mit Zustimmung der betroffenen Nachbarschaft – welche im vorliegenden Fall fehlt – kann diese Grenze reduziert oder ganz aufgehoben werden. Über den Grenzabstand für Kleinstbauten sagt weder die ABauV noch die BauV etwas aus. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlt dazu. Die Regelung zu Klein- und Anbauten wäre auch auf Kleinstbauten anzuwenden, falls Letztere als Teilgehalt der Ersteren zu betrachten sind. 4.3. Für Klein- und Anbauten gelten unter anderem die Höchstmasse von 40 m2 für die Gebäudefläche und 3 m für die Gebäudehöhe (vgl. 2012 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 149