d BauV alle Bauten mit einer Grundfläche bis 5 m2 und einer Gesamthöhe bis 2.50 m, wie zum Beispiel Gerätehäuschen und Fahrradunterstände. Bei der vorliegenden weissen Stele handelt es sich um eine Baute in der Höhe von 2.50 m mit einer Grundfläche von ca. 0.12 m2 (0.8 m x 0.15 m) (siehe vorne Erw. 1.2.). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, sie unter die Kategorie der Kleinstbauten im Sinne von § 49 Abs. 2 lit. d BauV zu subsumieren. Das Argument der Beschwerdeführerin, wonach die Stele aufgrund der sehr kleinen Grundfläche keine Kleinstbaute darstellen könne, überzeugt nicht. Ebenso wenig steht eine Werbetafel von 42 m Länge und 2.5 m Höhe zur Beurteilung.