3.2. § 49 Abs. 2 lit. d BauV nennt die Kategorie der Kleinstbauten und nimmt diese von der Baubewilligungspflicht aus. Kleinstbauten zeichnen sich dadurch aus, dass sie sowohl bezüglich der Grundfläche wie auch der Höhe stark beschränkt sind. Grund für die Einführung dieser (neuen) Kategorie war, dass der Gesetzgeber nicht jede noch so kleine Baute der Bewilligungspflicht unterstellen wollte. Unter Kleinstbauten fallen gemäss § 49 Abs. 2 lit. d BauV alle Bauten mit einer Grundfläche bis 5 m2 und einer Gesamthöhe bis 2.50 m, wie zum Beispiel Gerätehäuschen und Fahrradunterstände.