träglich eingereichte Baubewilligungsgesuch für den Bau dieser Stele wurde vom Stadtrat C. abgewiesen. 2. (…) 3. 3.1. Die Stele ist eine künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtung, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden steht und geeignet ist, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, (vgl. BGE 123 II 259; siehe auch § 6 BauG). Somit handelt es sich bei der Stele um eine Baute oder Anlage im Sinne von Art. 22 RPG und § 6 Abs. 1 lit. a BauG. Dies wird auch von keiner der Parteien bestritten. 3.2. § 49 Abs. 2 lit.