1. 1.1. Vorliegend geht es um die Informations- und Reklamestele auf der Parzelle Nr. (…) an der (…) in C.. Diese Parzelle der Beschwerdegegnerin grenzt u. a. an die Parzelle Nr. (…) der Beschwerdeführerin. Beide Grundstücke liegen gemäss § 11 i. V. m. § 15 der geltenden Fassung der Bau- und Nutzungsordnung der Stadt C. (BNO) vom 23. Oktober 2001 / 2. April 2003 in der Zentrumszone 5 (Z5). Die Zentrumszonen sind für innenstädtische Nutzungen wie Ladengeschäfte, Einkaufszentren, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Wohnungen bestimmt. In der Regel gilt geschlossene Bauweise (§ 15 BNO). In der Bauzone Z5 sind unter anderem 5