146 Verwaltungsgericht 2012 21 Kleinstbaute - Eine 2.50 m hohe Informations- und Reklamestele mit einer Grundfläche von ca. 0.12 m2 ist eine Kleinstbaute im Sinne von § 49 Abs. 2 lit. d BauV. - Wenn die Gemeinden nichts anderes festlegen, gilt für Kleinstbauten ein Grenzabstand von 2 m, wie er für Klein- und Anbauten vorgeschrieben ist. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 23. August 2012 in Sachen A. AG gegen B. AG und Departement BVU sowie Stadtrat C. (WBE.2012.48). Aus den Erwägungen