Die zulässigen Mandatsbereiche bzw. Rechtsbereiche, in denen der Beschwerdeführer als Prozessvertreter tätig sein darf, sind daher auch nicht durch eine restriktive Auslegung des statutarischen Zweckartikels zu bestimmen. Dementsprechend ist es nicht angebracht, dem Beschwerdeführer die Kenntnis und das Wissen um die Beschränkung nach Massgabe der (nachträglichen) restriktiven Auslegung der Vorinstanz vorzuwerfen. 2013 Verwaltungsrechtspflege 345 XV. Verwaltungsrechtspflege