130 II 87, Erw. 3). Dabei ist hier die Beschränkung der Prozessvertretung auf den Bereich des statutarischen Zwecks des HEKS ein Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers. Entgegen der Vorinstanz rechtfertigt ein solcher Eingriff keine einschränkende Auslegung des statutarischen Zwecks. Die zulässigen Mandatsbereiche bzw. Rechtsbereiche, in denen der Beschwerdeführer als Prozessvertreter tätig sein darf, sind daher auch nicht durch eine restriktive Auslegung des statutarischen Zweckartikels zu bestimmen.