Die gesetzliche Auflage, welche die Prozessvertretung auf Rechtsbereiche oder Kunden bzw. Klienten des HEKS beschränkt, stellt auch und vor allem eine wirtschaftspolitische Entscheidung des Gesetzgebers dar. Den Klienten von gemeinnützigen Organisationen wollte der Gesetzgeber den Zugang zu einer qualifizierten Rechtsverbeiständung durch Angestellte gemeinnütziger Organisationen (weiterhin) ermöglichen. Die verfassungsrechtlichen Aspekte der eingeschränkten Erlaubnis zur Tätigkeit im Monopolbereich sind aber auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen: Die Pflicht zum Registereintrag ist ein Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (vgl. BGE 138 II 440, Erw. 4; 130 II 87, Erw. 3).