Dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden kann der Umstand, dass der Registereintrag ursprünglich und bis Mitte 2012 ohne Hinweis auf die beschränkte Zulassung zur Prozessvertretung gemäss Art. 8 Abs. 2 BGFA lautete. Eine Beeinträchtigung des Vertrauens in den Anwaltsstand oder in das gute Funktionieren der Justiz liegt durch die vorliegende Verletzung von Art. 8 Abs. 2 BGFA nicht vor. Die gesetzliche Auflage, welche die Prozessvertretung auf Rechtsbereiche oder Kunden bzw. Klienten des HEKS beschränkt, stellt auch und vor allem eine wirtschaftspolitische Entscheidung des Gesetzgebers dar.