Der Beschwerdeführer hat im Aussenverhältnis – gegenüber den Gerichten, Behörden und Mandanten – die Tätigkeit im Anstellungsverhältnis und im Rahmen der Beratungsstelle des HEKS offengelegt und auch stets die fehlende institutionelle Unabhängigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BGFA korrekt kommuniziert. Dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden kann der Umstand, dass der Registereintrag ursprünglich und bis Mitte 2012 ohne Hinweis auf die beschränkte Zulassung zur Prozessvertretung gemäss Art. 8 Abs. 2 BGFA lautete.