1483). Die Überschreitung der registerrechtlichen Auflage gemäss Art. 8 Abs. 2 BGFA, d.h. Prozessvertretungen ausserhalb des statutarischen Zwecks der gemeinnützigen Organisation, tangieren weder Interessen der Klienten, noch sind Interessen der Öffentlichkeit erkennbar verletzt. Eine (Sorgfalts-) Pflichtverletzung bei der Ausübung der Prozessmandate liegt nicht vor. Die Missachtung der gesetzlichen Beschränkung vermag unter Umständen eine Verletzung der Meldepflichten darstellen (vgl. vorne Erw. 4.4). Das von der Vor- 344 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013