(vgl. auch BEAT HESS, Das Anwaltsgesetz des Bundes und seine Umsetzung durch die Kantone am Beispiel des Kantons Bern, in: ZBJV 140/2004, S. 103). In ihrem Berufsverhalten gegenüber den Behörden und in der Öffentlichkeit sollen Anwältinnen und Anwälte alles unterlassen, was den Gang der Rechtspflege und die wirksame Wahrung der Klienteninteressen beeinträchtigen könnte. Art. 12 lit. a BGFA hat aber nicht die Bedeutung, dass jede Sorgfaltspflichtverletzung als Verletzung der Berufspflichten zu ahnden ist. Im Bereich von Verfahrensvorschriften rechtfertigen nur schwerwiegende oder wiederholte Verstösse ein Einschreiten der Aufsichtsbehörden (SCHILLER, a.a.O., Rz. 1483).