Von der Generalklausel des Art. 12 lit. a BGFA werden verschiedenste Aspekte des Verhaltens der Anwälte erfasst, so auch ein respektvolles Auftreten gegenüber den Behörden, das der Würde und dem Ansehen des Berufsstandes würdig ist (vgl. BENOÎT CHAPPUIS, La profession d'avocat, Tome I, Genf 2013, S. 32 f.). Der Anwalt hat alles zu unterlassen, was die Vertrauenswürdigkeit der Anwaltschaft in Frage stellt, wie Art. 1 Abs. 2 der Standesregeln des Schweiz. Anwaltsverbandes vom 10. Juni 2005 (abrufbar: www.savfsa.ch) die allgemeine Sorgfaltspflicht des Anwalts formuliert (vgl. auch BEAT