möglich. Sinn und Zweck von Disziplinarmassnahmen erfordern indessen allgemein und für das Anwaltsrecht im Besonderen eine schuldhafte Verletzung von berufsspezifischen Pflichten, mithin eine qualifizierte Normwidrigkeit (FELLMANN, a.a.O., N 2 ff. zu Art. 12 BGFA mit Hinweisen; THOMAS POLEDNA, in: FELLMANN/ZINDEL [Hrsg.], a.a.O., N 16 zu Art. 17 BGFA). Die Sanktionierung muss zudem im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Von der Generalklausel des Art.