17 BGFA sieht dem Wortlaut nach Disziplinarmassnahmen bei jeder Verletzung des Gesetzes vor, damit auch für die Verletzung der mit Art. 8 Abs. 2 BGFA normierten gesetzlichen Beschränkung der Vertretungsbefugnis. Eine Disziplinierung eines Anwalts wäre daher auch ohne eine Verletzung der Berufsregeln von Art. 12 BGFA 2013 Anwaltsrecht 343