O., N 11 zu Art. 9 BGFA). Der eingetragene Anwalt hat überdies die Berufspflicht, der Aufsichtsbehörde jede Änderung der ihn betreffenden Daten im Register zu melden (Art. 12 lit. j BGFA). Unter diese Meldepflicht fällt auch eine Änderung der Tätigkeitsbereiche eines Anwalts, der gestützt auf Art. 8 Abs. 2 BGFA zur Parteivertretung zugelassen ist. 5. 5.1. Art. 17 BGFA sieht dem Wortlaut nach Disziplinarmassnahmen bei jeder Verletzung des Gesetzes vor, damit auch für die Verletzung der mit Art. 8 Abs. 2 BGFA normierten gesetzlichen Beschränkung der Vertretungsbefugnis.