die persönlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr, führt dies zur Löschung des Registereintrages (Art. 9 BGFA). Die Sonderordnung von Art. 8 Abs. 2 BGFA enthält eine ausdrückliche Beschränkung der zulässigen Prozessvertretung auf Mandate im Bereich der statutarischen Zweckbestimmung der gemeinnützigen Organisation. Ein Anwalt, der diese Beschränkung überschreitet, erfüllt die (persönlichen) Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr und ist im Register zu löschen, ohne dass eine Disziplinierung erforderlich ist (BGE 137 II 425, Erw. 7.2; STAEHELIN/ OETIKER, a.a.O., N 11 zu Art. 9 BGFA).