Die Sonderregel beschränkt sich auf die Entbindung vom Nachweis der organisatorischen Unabhängigkeit bei der Ausübung der Anwaltstätigkeit im Verhältnis zu den Organen der gemeinnützigen Organisation, welche den betreffenden Anwalt anstellt. In diesem Sinne ist sie eine Ausnahme zur (institutionellen) Unabhängigkeitsvoraussetzung, indem die Anwaltskommission auf eine nähere Prüfung und den Nachweis, dass der betreffende Anwalt im Rahmen des Anstellungsverhältnisses in der Lage ist, das Mandat unabhängig zu führen, verzichten kann. 4.4. Erfüllt ein Anwalt die persönlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr, führt dies zur Löschung des Registereintrages (Art. 9 BGFA).