pflichten nach dem BGFA. Auch die Unabhängigkeit gemäss Art. 12 lit. b BGFA und die Geheimhaltungspflichten (Art. 13 BGFA) sind vom angestellten Anwalt einer gemeinnützigen Organisation einzuhalten (STAEHELIN/OETIKER, a.a.O., N 58 zu Art. 8 BGFA; a.A., differenzierend: SCHILLER, a.a.O., Rz. 1128). Die Sonderregel beschränkt sich auf die Entbindung vom Nachweis der organisatorischen Unabhängigkeit bei der Ausübung der Anwaltstätigkeit im Verhältnis zu den Organen der gemeinnützigen Organisation, welche den betreffenden Anwalt anstellt.