4.3. Entsprechend der institutionellen Unabhängigkeit als persönliche Voraussetzung für den Eintrag im Anwaltsregister enthält Art. 12 lit. b BGFA eine Berufsregel, welche den Anwalt zur unabhängigen Ausübung der Parteivertretung verpflichtet. Die Berufsregel ist von den Eintragungsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 BGFA zu unterscheiden. Sie betrifft das einzelne Mandatsverhältnis und auferlegt dem Anwalt Verhaltenspflichten in der Mandatsführung zum Schutz des Klienten (STAEHELIN/OETIKER, a.a.O., N 31 zu Art. 8 BGFA; SCHILLER, a.a.O., Rz. 165).