O., N 57 zu Art. 8 BGFA). Leitgedanke dieser Regelung war das öffentliche Interesse an einer unentgeltlichen Rechtsberatung und Ergänzung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für Personen, denen der Zugang zur Verbeiständung aus sozialen Gründen erschwert ist (BGE 113 Ib 279, Erw. 4b). Es handelt sich zusammengefasst um eine politisch motivierte Ausnahme vom Anwaltsmonopol, welche der Gesetzgeber im Interesse des Zugangs zur Rechtsvertretung für sozial Benachteiligte bewusst in Kauf nahm (vgl. SCHILLER, a.a.O., Rz. 1124). 4.3. Entsprechend der institutionellen Unabhängigkeit als persönliche Voraussetzung für den Eintrag im Anwaltsregister enthält Art.