sozialrechtliche Unterstützungsorganisationen regelmässig zutrifft (BGE 135 I 1, Erw. 7.4.1 mit Hinweisen). Die Sonderregelung für die gemeinnützigen Organisationen geht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung vor Erlass des BGFA zurück. (zur Entstehungsgeschichte vgl. BGE 130 II 87 und Botschaft zum BGFA vom 28. April 1999, 99.027, in: BBl 1999, S. 6036 f. mit Hinweisen). Der Gesetzgeber war bestrebt, die Berufsstandards der kantonalen Anwaltsordnungen, insbesondere jene zur Unabhängigkeit, entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in das Bundesgesetz zu überführen.