Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt die Tätigkeit einer allgemeinen Beratung und Interessenwahrung, sei es in beruflicher, sei es in privater Richtung, als sozialrechtlich motivierte Ausnahme einer unentgeltlichen Verbeiständung ausser Betracht. Die von der Organisation verfolgten Zwecke müssen aus gesellschaftlicher Gesamtsicht als fördernswert erscheinen, was auf 2013 Anwaltsrecht 341