Diese Anwälte können sich, obwohl sie in einem Anstellungsverhältnis stehen, in das Register eintragen lassen (Art. 8 Abs. 2 BGFA). Die Ausübung dieser Parteivertretung hat sich auf den gemeinnützigen Bereich entsprechend dem Zweck der betreffenden gemeinnützigen Organisation zu beschränken. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt die Tätigkeit einer allgemeinen Beratung und Interessenwahrung, sei es in beruflicher, sei es in privater Richtung, als sozialrechtlich motivierte Ausnahme einer unentgeltlichen Verbeiständung ausser Betracht.