(…) 4. 4.1. (…) 4.2. Das Gesetz und die Rechtsprechung lassen Ausnahmen von der institutionellen Unabhängigkeit zu. So traditionsgemäss die Tätigkeit in Anstellungsverhältnissen, wenn der Arbeitgeber selbst im Anwaltsregister eingetragen ist, bzw. bei juristischen Personen als Arbeitgeber, deren Organe im Register eingetragene Anwälte sind (Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA; vgl. BGE 138 II 440, Erw. 17). Ein Sonderfall besteht für Anwälte, welche bei einer anerkannten gemeinnützigen Organisation tätig sind. Diese Anwälte können sich, obwohl sie in einem Anstellungsverhältnis stehen, in das Register eintragen lassen (Art. 8 Abs. 2 BGFA).